Klasse 1

Die Kennzeichnung der Klasse 1 für explosive Stoffe und Gegenstände findet nicht immer zwingend Anwendung bei Gefahrgutklasse 1. Auch bei selbstzersetzlichen Stoffen der Gefahrgutklasse 4.1 (UN 3221, UN3222, UN3231 und UN3232) sowie bei organischen Peroxiden des Typs B der Gefahrgutklasse 5.2 (UN 3101, UN 3102, UN 3111 und UN 3112) findet man die Gefahrgutklasse 1 als Nebengefahr. Für die Zusammenladung (gleiches Fahrzeug oder gleicher Container) ist die Gefahrgutklasse 1 mit den übrigen Klassen gefährlicher Güter eher problematisch.

Klasse 1

Die Kennzeichnung der Klasse 1 für explosive Stoffe und Gegenstände findet nicht immer zwingend Anwendung bei Gefahrgutklasse 1. Auch bei selbstzersetzlichen Stoffen der Gefahrgutklasse 4.1 (UN 3221, UN3222, UN3231 und UN3232) sowie bei organischen Peroxiden des Typs B der Gefahrgutklasse 5.2 (UN 3101, UN 3102, UN 3111 und UN 3112) findet man die Gefahrgutklasse 1 als Nebengefahr. Für die Zusammenladung (gleiches Fahrzeug oder gleicher Container) ist die Gefahrgutklasse 1 mit den übrigen Klassen gefährlicher Güter eher problematisch.